Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
ab 01.07.1992 — BGBl. Nr. 308/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2 heute01.07.1992 BGBl. Nr. 308/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Presseinstitut („International Press Institute“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 308/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Befreiungen gewährt:
    1. Ziffer eins
      Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.
    2. Ziffer 2
      Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind, sofern diese Einkünfte oder Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommensteuerrechts oder Vermögensrechts fallen.
    3. Ziffer 3
      Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
  2. Absatz 2,Das Institut wird von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Im Hinblick auf diese Befreiung sind die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10004737

Dokumentnummer

NOR12051630

Alte Dokumentnummer

N3199220998J